WAS FÜR EIN GRAUEN! Welches düstere Geheimnis verbirgt der schattige Forst – und wie wurde das idyllische Dickicht plötzlich zu SEINEM PERVERSEN JAGDREVIER?

WAS FÜR EIN GRAUEN! Welches düstere Geheimnis verbirgt der schattige Forst – und wie wurde das idyllische Dickicht plötzlich zu SEINEM PERVERSEN JAGDREVIER?

Dortmund – Ein 18-Jähriger aus Dortmund, der zum Serienmörder werden wollte, hat im Rahmer Wald einen 23-jährigen Radfahrer mit einem Messer lebensgefährlich attackiert. Der Fall wirft grundlegende Fragen zur ärztlichen Schweigepflicht auf, denn nur durch die Meldung seines Psychiaters konnte die Polizei den Täter überführen. Der junge Mann, den wir Felix B.

nennen, hatte sich zuvor in der LWL-Klinik in Marl-Sinsen in psychologische Behandlung begeben. Dort vertraute er seinem Therapeuten an, dass er Menschen hasse und den Plan verfolge, ein Serienmörder zu werden. Nach dem Angriff gestand er die Tat und bekräftigte sein Vorhaben, weitere Morde zu begehen.

Der Psychiater stand vor einem ethischen Dilemma: Darf er die Schweigepflicht brechen, um mögliche weitere Straftaten zu verhindern? In Deutschland ist die ärztliche Schweigepflicht gesetzlich streng geregelt und strafrechtlich geschützt. Grundsätzlich darf ein Arzt keine Informationen über bereits begangene Taten weitergeben, wenn es nur um Strafverfolgung geht.

Doch in diesem Fall lag eine besondere Konstellation vor: Der Patient hatte nicht nur von einer vergangenen Tat berichtet, sondern auch von der Absicht, weitere Menschen zu töten. Der Psychiater konnte davon ausgehen, dass Felix B. sein Ziel, Serienmörder zu werden, weiterverfolgen würde.

Dies rechtfertigte nach Ansicht von Rechtsexperten den Bruch der Schweigepflicht, da es um den Schutz von Leib und Leben anderer Menschen ging.

Der Angriff ereignete sich am Abend des 22. März 2021. Felix B.

hatte sich mit einem Messer auf den Weg in den Rahmer Wald gemacht, um sein erstes Opfer zu finden. Er suchte wahllos nach einem Menschen, den er töten konnte. Der 23-jährige Mark, der mit dem Fahrrad unterwegs war und eine Pause einlegte, wurde zum Ziel.

Ohne Vorwarnung stach Felix B. zu und traf Mark lebensgefährlich. Der zweite Stich konnte von Mark mit dem Arm abgewehrt werden.

Zur Überraschung des Täters brach Mark nicht zusammen, sondern rannte davon. Er erreichte die nächste Straße, wo Männer ihn entdeckten und notdürftig versorgten. Ein Krankenwagen brachte ihn in eine Unfallklinik, wo Ärzte die Blutungen stoppten und eine Brustdrainage legten.

Mark überlebte, litt aber noch lange unter Atembeschwerden.

Die Polizei tappte zunächst im Dunkeln. Es gab keine Tatzeugen, und die DNA des Täters war nicht in der Kartei des Landeskriminalamts gespeichert, da Felix B. strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war.

Erst die Meldung des Psychiaters führte zur Festnahme. Der Arzt hatte sich entschlossen, die Informationen an die Behörden weiterzuleiten, weil er von der konkreten Gefahr weiterer Taten ausging. Felix B.

hatte in den Therapiesitzungen mehrfach betont, dass er Serienmörder werden wolle und dass er dafür mindestens drei Menschen töten müsse. Nach dem Angriff im Wald bestand für den Psychiater kein Zweifel mehr, dass der Patient sein Vorhaben in die Tat umsetzen würde.

Der Fall landete vor dem Landgericht Dortmund. Die Staatsanwaltschaft warf Felix B. versuchten Mord mit gefährlicher Körperverletzung vor.

Der Angeklagte räumte die Messerstiche ein, schwieg jedoch zum Tatmotiv. Das Gericht stellte fest, dass er die Tat heimtückisch und hinterrücks begangen hatte, was den Mordvorwurf begründete. Der 18-Jährige wurde nach Jugendstrafrecht verurteilt, da Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen nach Jugendrecht abgeurteilt werden können.

Das Urteil lautete auf eine Jugendstrafe, deren genaue Dauer nicht öffentlich genannt wurde.

Felix B. legte Revision gegen das Urteil ein und stellte die Frage, ob der Psychiater seine Schweigepflicht brechen durfte. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe prüfte den Fall und entschied, dass keine Rechtsfehler vorlagen.

Das Urteil wurde rechtskräftig. Der Einspruch des Angeklagten wurde abgelehnt. Damit bestätigte das höchste deutsche Strafgericht, dass der Psychiater in diesem Fall berechtigt war, die Schweigepflicht zu brechen, um weitere Tötungsdelikte zu verhindern.

Carsten Dombert, der zuständige Staatsanwalt am Landgericht Dortmund, blickt auf einen ungewöhnlichen Prozess zurück. Er beschreibt den Angeklagten als korpulenten, schüchternen jungen Mann, der auf der Anklagebank eher wie ein Jugendlicher wirkte. Felix B.

hatte einen hohen IQ von 131, aber keinen Schulabschluss. Er kategorisierte Menschen nach Herkunft, Intelligenz und Glauben und teilte sie in lebenswerte und nicht lebenswerte ein. Diese Einstellung führte zu seinem Entschluss, Serienmörder zu werden.

Der Prozess war geprägt von der Frage, wie die Tat rechtlich einzuordnen war, da das Motiv der Serienmordabsicht entscheidend für die Verurteilung wegen versuchten Mordes war.

Der Psychiater, der die Meldung machte, ging ein erhebliches Risiko ein. Hätte das Gericht anders entschieden, hätte er sich strafbar machen und im schlimmsten Fall seine ärztliche Zulassung verlieren können. Doch der Bundesgerichtshof stellte klar, dass sein Handeln gerechtfertigt war.

Der Fall zeigt die schwierige Abwägung zwischen dem Schutz der ärztlichen Schweigepflicht und der Verhinderung schwerer Straftaten. Experten betonen, dass Ärzte nur dann die Schweigepflicht brechen dürfen, wenn eine konkrete Gefahr für Leib und Leben anderer Menschen besteht. Gewaltfantasien allein reichen nicht aus, um eine Meldung zu rechtfertigen.

In diesem Fall waren die Umstände jedoch so verdichtet, dass der Psychiater keine andere Wahl hatte. Felix B. hatte nicht nur von seinen Plänen gesprochen, sondern bereits einen Menschen lebensgefährlich verletzt.

Sein Ziel, Serienmörder zu werden, war kein abstrakter Gedanke, sondern ein konkretes Vorhaben. Der Psychiater verhinderte durch seine Meldung höchstwahrscheinlich weitere Angriffe oder sogar Morde. Der Fall bleibt ein Mahnmal für die ethischen und rechtlichen Herausforderungen, vor denen Ärzte stehen, wenn sie zwischen Schweigepflicht und dem Schutz von Menschenleben abwägen müssen.